Angepasste Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung

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Angepasste Quarantäneregelungen in der Kindertagesbetreuung

Seit Dienstag 08. Februar 2022 gilt eine angepasste Quarantänereglung in der Kindertagesbetruung. Darauf weist das Bayerische Staatsministeriumng für Familie, Arbeit und Soziales in seinem Elternbrief hin:

Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen trotz
aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben können. Kinderbetreuungseinrichtungen sind
Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu
können. Inzwischen dominiert auch in Bayern die Omikron-Variante. Dies führt überwiegend
zu milderen Krankheitsverläufen. Daher wurden die Quarantäneregelungen für den Bereich
der Kindertagesbetreuung angepasst.
Infizierte Kinder
Auch weiterhin dürfen infizierte Kinder die Kita nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem
positiven Selbsttest. Alle Kontakte müssen sofort reduziert werden. Ein positiver Selbsttest
sollte durch einen PCR-Test (z. B. im Testzentrum) bestätigt werden. Das Gesundheitsamt
informiert die Eltern dann über das weitere Vorgehen und ordnet Isolation an.
Bitte informieren Sie die Einrichtung unverzüglich über ein positives Testergebnis
Ihres Kindes, unabhängig von der Testart und unabhängig davon, wer den Test
durchgeführt hat.
– Dauer der Isolation
Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolation dauert in der Regel zehn Tage. Sie
kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen
Symptome hat. Hierzu benötigen die Kinder einen negativen Test. Hierfür genügt ein
Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine
vergleichbare, hierfür geschulte Person. Diesen erhalten sie z. B. in einer Apotheke
oder einem Testzentrum. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen
Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
– Täglicher Testnachweis
Künftig gilt: Solange nur einzelne Kinder positiv auf das Corona-Virus getestet
werden, können die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen.
Eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter findet bei Einzelfällen in
den Kitas nicht mehr statt.
Wird in einer Gruppe ein Infektionsfall bekannt, so müssen die Kinder dieser Gruppe an den
nächsten fünf Besuchstagen täglich einen Testnachweis erbringen. Dies gilt für alle Kinder,
also auch für Kinder, die als geimpft oder genesen gelten. Für die dafür notwendigen
zusätzlichen Tests können die Eltern spezielle Berechtigungsscheine erhalten. Damit können
auch die zusätzlichen Tests bei Bedarf kostenfrei über die Apotheken bezogen werden. Die
Einrichtungen informieren alle Eltern über die Notwendigkeit der zusätzlichen Testungen.
Gruppenschließungen
Der Träger der Einrichtung soll die Gruppe schließen, wenn eine Häufung von Infektionen
vorliegt. Eine Häufung liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund
einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen können. Daher ist es
wichtig, dass Sie die Einrichtung umgehend über einen positiven Test bei ihrem Kind
informieren. Die Einrichtung teilt den Eltern die Gruppenschließung mit.
– Dauer der Gruppenschließung
Die Gruppenschließung dauert fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen
mit). Die Gruppenschließung beginnt erst einen Tag nach dem Tag, an dem die
Häufung der Infektionen festgestellt wurde und die Eltern von ihrer Einrichtung über
die Gruppenschließung informiert wurden. Wird die 20 Prozent-Hürde also z.B. an
einem Donnerstag überschritten, beginnt die Schließung am Freitag und dauert bis
Dienstag.
Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung müssen die Kinder einen Testnachweis
erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die
regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.
– Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese
für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Wir bitten auch die Eltern von
genesenen oder geimpften Kindern von einem Besuch der Einrichtung abzusehen
und die Kontakte Ihres Kindes zu reduzieren.
Quarantäneanordnungen
Unabhängig von der Gruppenschließung durch den Träger kann auch das Gesundheitsamt
bei einer Häufung von Infektionsfällen für die Kinder einer Gruppe zusätzlich Quarantäne
anordnen. In der Regel wird die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt nicht mehr
individuell an die Eltern ausgehändigt, sondern es ergeht eine kollektive Anordnung für die
gesamte Gruppe. Die Einrichtung leitet diese an die Eltern weiter. Auch wenn die Anordnung
über die Einrichtung ausgehändigt wird, handelt es sich um eine Anordnung des
Gesundheitsamtes. Für etwaige Rückfragen zur Quarantäne wenden Sie sich daher bitte an
ihr Gesundheitsamt.
– Ausnahmen von der Quarantäne
Auch wenn das Gesundheitsamt für die ganze Gruppe Quarantäne anordnet, müssen
Kinder, die als geimpft oder genesen gelten, nicht in Quarantäne. Nähere
Informationen zu den Ausnahmen der Quarantäne finden Sie unter
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Die Kinder, die ausgenommen sind,
werden in der Regel aber bei der Quarantäneanordnung nicht namentlich genannt.
Die Prüfung, ob das eigene Kind einen Ausnahmetatbestand erfüllt, obliegt bei
kollektiver Quarantäneanordnung daher den Eltern. Für weitere Fragen zu
Ausnahmen wenden Sie sich bitte an ihr Gesundheitsamt.
Auch wenn Ihr Kind nicht der Quarantänepflicht unterliegt, bitten wir, auf einen
Besuch der Kita möglichst zu verzichten. Das pädagogische Personal arbeitet seit
Monaten unter schwierigsten Bedingungen. Zusätzlicher organisatorischer Aufwand
sollte daher möglichst vermieden werden. In jedem Fall empfehlen wir die Kontakte
Ihres Kindes auf das private Umfeld zu begrenzen.
– Beendigung der Quarantäne
Grundsätzlich dauert eine Quarantäne zehn Tage. Sie kann bei Kindern aber nach
fünf Tagen beendet werden (Freitestung). Hierzu benötigen die Kinder einen
negativen Test. Hierfür genügt ein Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine
medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person. Einen
solchen Schnelltest erhalten sie z. B. in einer Apotheke oder einem Testzentrum.
Freitesten setzt voraus, dass das Kind keine Covid-19-typischen Symptome hat.
Diese Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Eltern.
Eine Kontrolle durch die Einrichtung oder durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.
Nach Rückkehr aus der Quarantäne müssen die Kinder wie gewohnt einen
Testnachweis für den Besuch der Einrichtung erbringen, auch wenn an diesem Tag
kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.
Wir bedanken uns erneut bei Ihnen und Ihrer Familie für Ihre Unterstützung bei der
Bewältigung der Corona-Pandemie und wünschen Ihnen alles Gute!
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung

Hier können Sie sich den Elternbrief als pdf herunterladen und/oder ausdrucken 220208_elternbrief_endfassung_deutsch

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