Amtliche Bekanntmachung zur Inzidenz – 19. bis 25. April 2021 vom Landratsamt Straubing-Bogen

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Amtliche Bekanntmachung zur Inzidenz – 19. bis 25. April 2021 vom Landratsamt Straubing-Bogen

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen. Da geht aus der Amtlichen Bekanntmachung für den Landkreis Straubing-Bogen für die Woche vom 19. bis 25. April 2021 hervor.

Für den Landkreis Straubing-Bogen wird amtlich festgestellt, dass der maßgebliche Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten ist.
Hinweise auf die dadurch ausgelösten Rechtsfolgen für den Schulbetrieb sowie für die Öffnung
von Kindertageseinrichtungen und Kindertagesstätten im Landkreis Straubing-Bogen
Von Montag, 19.04.2021 bis einschließlich Sonntag, 25.04.2021 gilt Folgendes: Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen. In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von
1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.
Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, findet Wechselunterricht statt.
An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich mindestens zwei
Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung
vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen. Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal
gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe
entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden
kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
Maßgeblich für die vorgenannten Rechtsfolgen ist der Standort der Schule. Der Wohnort der Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen.
Weiterer Hinweis: Jeweils am Freitag wird die für die folgende Woche geltende Regelung bekannt gemacht.

Hier können Sie die Amtliche Bekanntmachung aus dem Landratsamt Straubing-Bogen als pdf öffnen, herunterladen und ausdrucken Landratsamt_Bekanntmachung_Inzidenz_ Schul_ Kita_betrieb 19.04.2021

 

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