Aktuelle Information aus dem Landratsamt Straubing-Bogen vom 30.04.2021 für Kindertageseinrichtungen und Schulen

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Aktuelle Information aus dem Landratsamt Straubing-Bogen vom 30.04.2021 für Kindertageseinrichtungen und Schulen

Kurzform: Aufgrund der neuen Gesetzeslage entfällt ab sofort die freitägliche Meldung zum Schul- und Kindergartenbetrieb für die Folgewoche. Ab sofort gilt: Sollte der Grenzwert von 100 in einer Kreisverwaltungsbehörde/Landkreis fünf Tage lang unterschritten sein, wird die zuständige Kreisverwaltungsbehörde eine Amtliche Bekanntmachung über den Wert und dann erfolgte Lockerungen im Schul- und Kindergartenbetrieb verfügen.
Da die Inzidenz im Landkreis weiterhin deutlich über 100 liegt, ändert sich zu Beginn der kommenden Woche nichts. Der Schulbetrieb bleibt wie bisher, ebenso der Kindergarten-/Kitabetrieb mit Notbetreuung.

Aktuelle Information des Landratsamtes Straubing-Bogen:

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch den Bund hat auch Auswirkungen auf die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die daher angepasst wurde. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Änderungen, die den Bereich der Kindertageseinrichtungen betreffen, darlegen.

Bislang haben die Kreisverwaltungsbehörden jeweils am Freitag den für die kommende Woche maßgeblichen Inzidenzwert festgestellt. Danach richtete sich dann, ob die Kindertageseinrichtungen im (eingeschränkten) Regelbetrieb (7-Tage-Inzidenz unter 100) bzw. lediglich eine Notbetreuung (7-Tage-Inzidenz über 100) anbieten durften. Nach der mit Wirkung zum 23. April 2021 geänderten 12. BayIfSMV (§ 3) gilt ab sofort Folgendes:

Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an eine bestimmte 7-Tage-Inzidenz geknüpft, gilt:

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
  • Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
  • Abweichend von obigen Punkten macht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege an dem Tag, an dem § 28b IfSG in Kraft tritt, für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie maßgebliche Inzidenzeinstufung bekannt; ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag finden dort die an die jeweilige Inzidenzeinstufung geknüpften Maßnahmen Anwendung.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in seiner Bekanntmachung zum Geltungsbereich der inzidenzabhängigen Regelungen vom 23.04.2021 erklärt, dass der Landkreis Straubing-Bogen den Schwellenwert von 150 (7-Tage-Inzidenz) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat. Demnach sind die Kindertageseinrichtungen bis auf Weiteres geschlossen. Es darf nur eine Notbetreuung nach den Regelungen des StMAS angeboten werden.

Erst wenn der Landkreis Straubing-Bogen an fünf aufeinander folgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwerte aus § 19 der 12. BayIfSMV unterschreitet, treten die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. Sobald dieser Fall eintritt, wird das Landratsamt Straubing-Bogen dies amtlich bekanntmachen.

Hier können Sie die amtliche Information vom Landratsamt Straubing-Bogen vom 30. April 2021 als pdf betrachten, herunterladen und ggf. ausdrucken: Information Landratsamt 30.04.2021Information Landratsamt 30.04.2021

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